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Defizitbescheid ohne Arbeitsvertrag: Welche Nachweise wirklich akzeptiert werden

Kandidat:innen brauchen für viele Anerkennungsverfahren keinen Arbeitsvertrag, sondern alternative Nachweise — was die Behörden tatsächlich akzeptieren.

Vishnu Marthala7. September 20265 Min. Lesezeit

Eine Frage, die in fast jedem Verfahren auftaucht

Eine der häufigsten Verwechslungen in der Anerkennung indischer Pflegekräfte betrifft die Rolle des Arbeitsvertrags. Viele Träger glauben, ein vollständiger deutscher Arbeitsvertrag müsse vorliegen, bevor der Anerkennungsantrag gestellt werden kann. Viele Kandidatinnen glauben, sie könnten ihr Anerkennungsverfahren erst beginnen, wenn sie einen Arbeitsvertrag aus Deutschland in der Hand halten.

Beides ist nicht korrekt. Für den Defizitbescheid akzeptieren die Anerkennungsbehörden in der Regel alternative Nachweise zur konkreten Bindung an einen deutschen Träger — Einstellungszusagen, ZSBA-Nachweise, Interessensbekundungen. Welche Variante in welcher Konstellation greift, ist nicht immer eindeutig. Dieser Beitrag ordnet die drei wichtigsten Alternativen, beschreibt ihre formalen Anforderungen und benennt die Praxis-Präferenzen einzelner Bundesländer.

Was der Defizitbescheid wirklich verlangt

Der Defizitbescheid wird von der zuständigen Landesbehörde nach Prüfung der Gleichwertigkeit erteilt und benennt die festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Pflegeausbildung. Für die Erteilung des Bescheids verlangt die Behörde:

  • den Nachweis der Berufsqualifikation (Diplom, Curriculum, Marksheets, Tätigkeitsbeschreibungen)
  • Identitätsnachweis und Führungszeugnis
  • Sprachnachweis (in der Regel B2)
  • den Nachweis einer konkret beabsichtigten Berufsausübung in Deutschland

Der letzte Punkt ist der entscheidende. „Konkret beabsichtigt" wird typischerweise nicht so streng verstanden, dass ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegen müsste. Es genügt eine glaubhafte und nachweisbare Absicht, in Deutschland zu arbeiten — und in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer reichen dafür die drei unten beschriebenen Alternativen.

Alternative 1: Einstellungszusage

Die Einstellungszusage ist die formal stärkste Alternative. Sie ist eine verbindliche schriftliche Erklärung eines konkreten Trägers, die Pflegekraft nach erfolgreicher Anerkennung einzustellen.

Inhalt einer typischen Einstellungszusage:

  • Name und Adresse des Trägers
  • Persönliche Daten der Kandidatin
  • Geplante Stelle (Funktion, Station, Wochenstunden)
  • Geplantes Einstellungsdatum oder „nach erfolgreicher Anerkennung"
  • Vorgesehene Eingruppierung (z. B. TVöD-P 7) und Bruttogehalt
  • Erklärung, dass die Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Anerkennung steht

Bindungswirkung: Die Einstellungszusage ist nicht juristisch der gleiche Bindungsgrad wie ein Arbeitsvertrag, aber sie hat in der Behördenpraxis einen hohen Stellenwert. Träger sollten sich der signaling-Wirkung bewusst sein — eine Einstellungszusage, die später zurückgezogen wird, beschädigt nicht nur das konkrete Verfahren, sondern auch die Beziehung zum Vermittler und zu künftigen Kandidatinnen.

Akzeptanzlage: Die Einstellungszusage wird in allen Bundesländern als Nachweis akzeptiert.

Alternative 2: ZSBA-Nachweis

Die ZSBA (Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung) ist eine Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit, die Anerkennungsverfahren begleitet und Kandidat:innen im Ausland berät. Wer den ZSBA-Pfad nutzt, erhält eine Bescheinigung über die laufende Begleitung — und diese kann in vielen Anerkennungsverfahren als alternativer Nachweis dienen.

Vorteil: Der ZSBA-Pfad ist auch dann nutzbar, wenn noch kein konkreter Träger gefunden ist. Die Kandidatin kann das Anerkennungsverfahren in einer „neutralen" Konstellation starten und sich erst später an einen konkreten Träger binden.

Einschränkung: Nicht alle Bundesländer akzeptieren den ZSBA-Nachweis als alleinigen Beleg der „konkret beabsichtigten Berufsausübung". Insbesondere bei sehr früh im Verfahren befindlichen Kandidatinnen verlangen einige Landesbehörden zusätzliche Belege.

Akzeptanzlage: Bundesländer mit eingespielter ZSBA-Praxis (insbesondere Baden-Württemberg, Hessen, Bayern) akzeptieren den Nachweis breit. In anderen Bundesländern empfiehlt sich die parallele Vorlage einer Einstellungszusage oder Interessensbekundung.

Alternative 3: Interessensbekundung der Einrichtung

Die Interessensbekundung ist die formal weichste Alternative. Sie ist eine schriftliche Erklärung eines Trägers, an einer Beschäftigung der Kandidatin „grundsätzlich interessiert" zu sein — ohne die bindende Wirkung einer Einstellungszusage.

Inhalt einer typischen Interessensbekundung:

  • Name und Adresse des Trägers
  • Persönliche Daten der Kandidatin
  • Erklärung des grundsätzlichen Interesses an einer Beschäftigung
  • Hinweis auf erfolgte Vorgespräche oder Profilabgleich
  • Keine konkrete Stelle, kein konkretes Gehalt, kein konkretes Einstellungsdatum

Wann sie sinnvoll ist: wenn der Träger die Pflegekraft kennt, aber das Verfahren noch in einer frühen Phase ist und die konkrete Stelle erst später feststeht (etwa weil es um eine Pipeline geht, in der mehrere Stellen offen sind).

Akzeptanzlage: In einigen Bundesländern reicht eine reine Interessensbekundung nicht aus — die Behörde verlangt eine Einstellungszusage oder einen ZSBA-Nachweis. In anderen Bundesländern wird die Interessensbekundung in Kombination mit einer detaillierten Profilbeschreibung akzeptiert.

Bundesländer-Präferenzen aus der Praxis

Auch wenn die formale Rechtslage in allen Bundesländern auf demselben Pflegeberufegesetz beruht, unterscheiden sich die behördlichen Präferenzen:

  • Baden-Württemberg, Hessen, Bayern: ZSBA-Nachweis breit akzeptiert; Einstellungszusage zusätzlich gerne gesehen.
  • Nordrhein-Westfalen: Einstellungszusage Standard; ZSBA in einigen Bezirksregierungen akzeptiert, in anderen nicht alleinig ausreichend.
  • Berlin und Hamburg: Einstellungszusage stark präferiert; Interessensbekundung nur in Sonderkonstellationen.
  • Übrige Bundesländer: überwiegend Einstellungszusage als Standardweg; ZSBA-Pfad weniger eingespielt.

Diese Präferenzen verändern sich, wenn Behörden Personal wechseln oder neue Richtlinien herausgeben. Vor jeder Antragstellung lohnt sich der konkrete Anruf bei der zuständigen Stelle — die fünf Minuten Klärung ersparen drei Wochen Nachforderung.

Praktische Empfehlungen

Aus unserer täglichen Praxis ergeben sich vier Empfehlungen:

Wenn ein konkreter Träger feststeht: Einstellungszusage. Sie ist die schnellste und in allen Bundesländern unstrittige Variante.

Wenn der Träger noch sucht, aber die Pipeline gefüllt werden soll: Interessensbekundung in Kombination mit ZSBA-Begleitung. So bleibt das Verfahren steuerbar, ohne dass die Kandidatin auf einen einzelnen Träger fixiert ist.

Wenn die Kandidatin noch sehr früh im Sourcing-Prozess steht: zunächst ZSBA-Anbindung, später Wechsel auf Einstellungszusage, sobald der konkrete Träger feststeht.

Niemals: mündliche Zusagen oder unverbindliche E-Mails als Behörden-Nachweis einreichen. Sie genügen den formalen Anforderungen nicht und führen zu Nachforderungen, die das Verfahren um Wochen verzögern.

So arbeiten wir

Den Gesamtablauf des Anerkennungsverfahrens, in das alle drei Alternativen eingebettet sind, beschreibt der Anerkennungsverfahren-Leitfaden 2026. Welche Beschleunigungspfade (§81a, ZAG-PuG) zusätzlich greifen können, finden Sie im Vergleich „Anerkennung vs. §81a vs. ZAG-PuG".

Nächster Schritt

Wenn Sie für eine konkrete Kandidatin eine Mustervorlage für Einstellungszusage oder Interessensbekundung benötigen — in einer Form, die in den jeweils relevanten Bundesländern erprobt ist — schicken Sie eine kurze Mail an vishnu.marthala@indofachkraft.de. Wir senden die Vorlagen als bearbeitbares Dokument.


*Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.*


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Vishnu Marthala, Geschäftsführer

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