Eine Verwechslung, die Personalabteilungen Geld kostet
In Personalakten und in der Korrespondenz mit Anerkennungsbehörden tauchen zwei Paragraphen des Pflegeberufegesetzes immer wieder auf: §2 PflBG und §40 PflBG. Die beiden klingen austauschbar, sind es aber nicht. Wer sie verwechselt, riskiert eine falsche Lohngruppen-Einstufung, eine nicht abrechenbare Arbeitszeit oder im schlimmsten Fall einen unrechtmäßigen Einsatz als Pflegefachkraft, bevor die rechtliche Grundlage vollständig vorliegt.
Dieser Beitrag erklärt, was die beiden Paragraphen regeln, wie sie zueinander stehen — und welche operativen Konsequenzen sich für Einrichtungen daraus ergeben.
§2 PflBG: Die Berufsbezeichnung
§2 des Pflegeberufegesetzes regelt die Berufsbezeichnung der Pflegefachfrau / des Pflegefachmanns. Die Vorschrift bestimmt, wer sich in Deutschland mit dieser Berufsbezeichnung führen darf — und unter welchen Bedingungen.
Die Berufsbezeichnung ist in Deutschland geschützt. Wer sich Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nennt, muss die Anforderungen des PflBG erfüllen — entweder durch eine in Deutschland absolvierte Ausbildung oder durch die Anerkennung einer im Ausland erworbenen, gleichwertigen Berufsqualifikation. Die Anerkennung ist also der Akt, mit dem ein ausländischer Abschluss als gleichwertig zur deutschen Ausbildung festgestellt wird.
Wichtig: §2 spricht von der Berufsbezeichnung. Er spricht nicht von der Berufsausübung. Eine Pflegekraft mit anerkanntem Berufsabschluss nach §2 darf die Berufsbezeichnung führen — aber damit ist sie noch nicht zwingend zur eigenständigen Ausübung des Berufs in Deutschland berechtigt.
§40 PflBG: Die Erlaubnis zur Berufsausübung
§40 PflBG regelt die Erlaubnis zur Ausübung des Pflegeberufs. Diese Erlaubnis wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt — und ist Voraussetzung dafür, dass die Pflegekraft in Deutschland eigenständig als Pflegefachfrau / Pflegefachmann arbeiten darf.
Die Erlaubnis nach §40 setzt voraus:
- die Anerkennung der Berufsqualifikation nach §2 (oder eine in Deutschland abgeschlossene Ausbildung)
- die persönliche Zuverlässigkeit (in der Regel durch das polizeiliche Führungszeugnis nachgewiesen)
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- ausreichende Deutschkenntnisse zur sicheren Berufsausübung
Erst mit der Erlaubnis nach §40 darf eine Pflegekraft in Deutschland Pflegefachhandlungen eigenverantwortlich durchführen — also Vorbehaltsaufgaben übernehmen, in der Behandlungspflege tätig sein, Pflegedokumentation rechtsverbindlich erstellen und in Tariftabellen wie TVöD-P 7 (oder höher) eingruppiert werden.
Der Unterschied in der Praxis: drei Konstellationen
Drei Konstellationen machen den Unterschied operativ greifbar:
Konstellation A: Anerkennung erteilt, Erlaubnis noch nicht
Die Behörde hat die Gleichwertigkeitsprüfung abgeschlossen und der Pflegekraft die Anerkennung nach §2 PflBG erteilt — entweder vollständig oder mit Auflagen, die mittlerweile erfüllt sind. Die formale Erlaubnis zur Berufsausübung nach §40 PflBG steht noch aus, weil zum Beispiel das Führungszeugnis noch nicht vorliegt oder die Sprachprüfung noch fehlt.
Operative Folge: Die Pflegekraft darf in dieser Phase noch nicht als Pflegefachkraft eingesetzt werden. Ein Einsatz nur als Pflegehilfskraft ist möglich, soweit es das Aufenthaltsrecht erlaubt; eine Eingruppierung in TVöD-P 7 ist nicht zulässig.
Konstellation B: Defizitbescheid mit laufendem Anpassungslehrgang
Die Pflegekraft hat einen Defizitbescheid erhalten, befindet sich im Anpassungslehrgang. §2-Anerkennung ist noch nicht abgeschlossen; §40-Erlaubnis ebenfalls nicht.
Operative Folge: Während des Anpassungslehrgangs gibt es in den meisten Bundesländern eine Sonderregelung, nach der die Pflegekraft unter Anleitung an Pflegefachhandlungen mitwirken darf — aber nicht selbstständig. Die genaue Ausgestaltung variiert; die zuständige Behörde nennt sie meist im Defizitbescheid oder im Begleitschreiben.
Konstellation C: Beide Bescheide vorliegen
Sowohl Anerkennung nach §2 als auch Erlaubnis nach §40 sind erteilt.
Operative Folge: Vollumfänglicher Einsatz als Pflegefachfrau / Pflegefachmann. Eingruppierung in der einschlägigen Lohngruppe, Vorbehaltsaufgaben, eigenständige Dokumentation. Erst jetzt sind alle arbeits- und sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Konsequenzen für Personaleinsatz und Lohnabrechnung
Aus dieser Trennung ergeben sich drei konkrete Konsequenzen für die Praxis:
Eingruppierung. Die Eingruppierung in eine Pflegefachkraft-Tarifgruppe (z. B. TVöD-P 7 ff.) setzt die Erlaubnis nach §40 voraus, nicht nur die Anerkennung nach §2. Wer früher eingruppiert, schafft eine arbeitsrechtlich angreifbare Konstruktion und riskiert bei Prüfungen Nachzahlungsforderungen.
Vorbehaltsaufgaben. Die im Pflegeberufegesetz und in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung definierten Vorbehaltsaufgaben (Pflegeprozesssteuerung, Pflegediagnostik, Patientenedukation) dürfen nur von Pflegekräften mit §40-Erlaubnis eigenständig durchgeführt werden. Eine Pflegekraft mit §2-Anerkennung ohne §40-Erlaubnis darf assistieren, aber nicht eigenverantwortlich entscheiden.
Dokumentationsrelevanz. Pflegedokumentation, die rechtsverbindlich gegenüber Pflegekassen, MDK / MD und im Haftungsfall gegenüber Gerichten Bestand haben muss, erfordert die Erlaubnis nach §40. Wer Dokumentationen vor Erteilung der Erlaubnis unterschreiben lässt, riskiert Beanstandungen und nachträgliche Rückforderungen.
Was Personalabteilungen daraus operativ tun sollten
Drei Routinen reduzieren das Risiko der Verwechslung:
- In der Personalakte beide Bescheide getrennt ablegen. Die Anerkennung nach §2 und die Erlaubnis nach §40 sind zwei separate Dokumente — sie kommen häufig zeitlich versetzt und müssen einzeln nachgewiesen werden können.
- Eingruppierungs-Workflow an die Erlaubnis nach §40 koppeln. Die Eingruppierung in eine Pflegefachkraft-Lohngruppe darf erst freigeschaltet werden, wenn der §40-Bescheid in Kopie in der Personalakte liegt.
- Im Dienstplan markieren. In den ersten Monaten nach Ankunft kann derselbe Mitarbeiter je nach Verfahrensstand unterschiedliche Einsatzrechte haben. Eine klare Kennzeichnung im Dienstplan vermeidet, dass eine Stationsleitung versehentlich eine Vorbehaltsaufgabe delegiert.
So arbeiten wir
Der Gesamtablauf des Anerkennungsverfahrens — vom Antrag über den Defizitbescheid bis zur Erlaubnis — ist im Anerkennungsverfahren-Leitfaden 2026 beschrieben. Welche Beschleunigungspfade es für die Visumserteilung gibt — die parallel zur §2- und §40-Prüfung laufen — finden Sie in „Anerkennung vs. §81a vs. ZAG-PuG".
Nächster Schritt
Wenn Sie einen konkreten Personalfall prüfen lassen wollen — Stand der Anerkennung, Eingruppierungsfrage, Vorbehaltsaufgaben-Berechtigung — schicken Sie eine kurze Mail an vishnu.marthala@indofachkraft.de. Wir melden uns innerhalb eines Werktages.
*Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.*
IndoFachkraft UG (haftungsbeschränkt)
Vishnu Marthala, Geschäftsführer
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